Opferrechte
Opfer haben im Strafverfahren eine eigenständige Rechtsstellung, die über die Zeugenrolle hinausgeht (§§ 65 ff StPO).
Zu den Grundrechten zählen die Verständigung über den Fortgang des Verfahrens, Akteneinsicht, Beiziehung einer Vertrauensperson, Teilnahme an der Hauptverhandlung samt Fragerecht sowie die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens. Wer privatrechtliche Ansprüche geltend machen will, schließt sich als Privatbeteiligter an, darüber wird im Adhäsionsverfahren entschieden.
Für besonders schutzbedürftige Opfer, insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten sowie bei Minderjährigen, bestehen zusätzliche Rechte: die schonende und kontradiktorische Vernehmung, die Vermeidung der Begegnung mit dem Beschuldigten, der Ausschluss der Öffentlichkeit und die Ablehnung von Fragen nach Umständen der Intimsphäre. Hinzu kommen der Anspruch auf Prozessbegleitung und Informationsrechte über die Freilassung des Beschuldigten.
Außerhalb des Strafverfahrens bestehen Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz sowie Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzrecht.