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Recht & Verfahren

Anonyme Aussage

Eine anonyme Aussage ist die Vernehmung eines Zeugen, bei der dessen Identität dem Angeklagten und teilweise auch der Öffentlichkeit verborgen bleibt.

Zulässig ist sie nur unter engen Voraussetzungen: Der Zeuge darf die Beantwortung von Fragen zu seiner Person verweigern, wenn er dadurch sich oder Dritte einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde. Zusätzlich kann sein Aussehen durch geeignete Maßnahmen verändert werden, solange die Beurteilung des Aussageverhaltens möglich bleibt (§ 162 StPO). Angewandt wird das etwa bei verdeckten Ermittlern und bei Zeugen aus dem Umfeld organisierter Kriminalität.

Der Preis dafür liegt beim Verteidigungsrecht: Wer die Identität nicht kennt, kann Glaubwürdigkeit, Motive und Vorgeschichte kaum hinterfragen, weshalb das Fragerecht nur eingeschränkt ausgeübt werden kann (Art 6 Abs 3 lit d EMRK).

Zum Ausgleich verlangt die Rechtsprechung eine erhöhte Sorgfalt bei der Beweiswürdigung. Ein Schuldspruch darf nicht ausschließlich oder in entscheidendem Ausmaß auf eine anonyme Aussage gestützt werden. Von ihr zu unterscheiden ist die anonyme Anzeige, die lediglich den Anstoß für Ermittlungen gibt und für sich kein Beweismittel ist.