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Recht & Verfahren

Offizialprinzip

Das Offizialprinzip besagt, dass die Verfolgung von Straftaten dem Staat obliegt und nicht dem Verletzten überlassen bleibt. Anklagebehörde ist die Staatsanwaltschaft. Es tritt an die Stelle der historischen Privatstrafverfolgung und dient der Gleichmäßigkeit der Strafrechtspflege.

Ergänzt wird es durch das Legalitätsprinzip, das eine Verfolgungspflicht begründet. Bei Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat ist einzuschreiten, ohne dass ein Ermessen bestünde.

Durchbrochen werden beide Grundsätze durch die Privatanklagedelikte, bei denen der Betroffene selbst anklagt, durch die Ermächtigungsdelikte, die seine Zustimmung voraussetzen, sowie durch die Diversion und die Einstellung wegen Geringfügigkeit.

Vom strafprozessualen Offizialprinzip zu unterscheiden ist das amtswegige Vorgehen im Verwaltungs- und Außerstreitverfahren, das denselben Gedanken für andere Verfahrensarten ausformt.