ex offo
Ex offo, von Amts wegen, bezeichnet ein Tätigwerden ohne Antrag: Behörde oder Gericht wird aus eigenem tätig, weil das Gesetz es anordnet. Der Gegensatz ist das Antragsprinzip, das im Zivilprozess vorherrscht, wo die Parteien über Beginn, Gegenstand und Ende des Verfahrens bestimmen.
Amtswegiges Handeln ist vor allem dort vorgesehen, wo öffentliche Interessen betroffen sind: im Strafverfahren mit dem Offizialprinzip, im Verwaltungsverfahren mit der Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, im Außerstreitverfahren mit dem Untersuchungsgrundsatz sowie im Verlassenschafts- und Pflegschaftsverfahren.
Auch innerhalb eines auf Antrag eingeleiteten Verfahrens gibt es amtswegige Elemente. Prozessvoraussetzungen wie Zuständigkeit, Streitanhängigkeit und entschiedene Sache sind ohne Einwendung wahrzunehmen, ebenso die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Gesetzwidrigkeit.
Die Verjährung dagegen wird nicht ex offo berücksichtigt, sondern muss eingewendet werden.