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Recht & Verfahren

Diversion

Diversion ist die Erledigung eines Strafverfahrens ohne Urteil. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht tritt von der Verfolgung zurück, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, die Schuld nicht schwer wiegt, kein Todesopfer zu beklagen ist und die Zuständigkeit außerhalb der Schöffen- und Geschworenengerichtsbarkeit liegt (§§ 198 ff StPO).

Vier Formen stehen zur Verfügung: die Zahlung eines Geldbetrags, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, eine Probezeit gegebenenfalls mit Bewährungshilfe und Pflichten sowie der Tatausgleich, bei dem eine Konfliktregelung mit dem Opfer erfolgt.

Erforderlich ist die Bereitschaft des Beschuldigten, die Verantwortung zu übernehmen und den Schaden gutzumachen. Ein Geständnis im technischen Sinn wird nicht verlangt.

Es ergeht kein Schuldspruch, und es entsteht keine Vorstrafe, die Erledigung wird lediglich intern evident gehalten. Die Interessen des Opfers sind zu berücksichtigen, und ihm steht ein Beschwerderecht zu. Bedeutung hat die Diversion vor allem bei Ersttätern und bei Delikten mittlerer Schwere.