Off-Limits
Eine Off-Limits-Vereinbarung verpflichtet eine Personalberatung, Mitarbeiter bestimmter Unternehmen, im Regelfall ihrer eigenen Auftraggeber, für einen festgelegten Zeitraum nicht abzuwerben. Sie schützt das Vertrauensverhältnis zum Mandanten und ist damit eine Nebenabrede zum Beratungsvertrag.
Kartellrechtlich ist zu differenzieren. Eine solche vertikale Abrede zwischen Berater und Kunde ist zulässig, wenn sie mit dem Hauptvertrag unmittelbar verbunden, für dessen Durchführung objektiv notwendig und verhältnismäßig ist. Daraus folgt, dass sie sachlich und zeitlich zu begrenzen ist, eine zeitlich unbefristete Sperre über den gesamten Kundenstamm hinaus ist kritisch zu beurteilen.
Streng davon zu trennen sind horizontale Abwerbeverbote zwischen Unternehmen, die um dieselben Arbeitskräfte konkurrieren. Diese gelten als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung.
Für den Auftraggeber bedeutet eine weit gefasste Off-Limits-Liste zugleich eine Einschränkung des erreichbaren Kandidatenkreises.