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Recht & Verfahren

Interessentheorie

Die Interessentheorie ist einer der klassischen Ansätze zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht: Öffentliches Recht diene dem Interesse der Allgemeinheit, Privatrecht dem Interesse des Einzelnen. Ihre Wurzel reicht bis zu einer Formulierung des römischen Juristen Ulpian zurück.

Als alleiniges Kriterium überzeugt sie nicht, weil auch privatrechtliche Regelungen öffentlichen Zwecken dienen, man denke an das Konsumentenschutz- oder Mietrecht, und umgekehrt öffentlich-rechtliche Normen individuelle Rechte gewähren.

Deshalb treten weitere Theorien hinzu: die Subordinationstheorie, die auf das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten abstellt, und die Subjekts- oder Sonderrechtstheorie, wonach öffentliches Recht jene Normen umfasst, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft berechtigen oder verpflichten. Die Praxis kombiniert die Ansätze.

Praktische Bedeutung hat die Abgrenzung für den Rechtsweg, also ordentliche Gerichte oder Verwaltungsgerichte, für die anwendbaren Verfahrensgesetze und für die Haftung nach Amtshaftungsrecht oder allgemeinem Zivilrecht.