Imperium
Imperium bezeichnet die staatliche Hoheitsgewalt, also jene Befugnis, einseitig verbindliche Anordnungen zu treffen und sie nötigenfalls mit Zwang durchzusetzen.
Der Begriff dient vor allem der Abgrenzung: Handelt der Staat mit Imperium, agiert er in Hoheitsverwaltung und bedient sich der Handlungsformen Bescheid, Verordnung sowie unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Handelt er ohne Imperium, tritt er als Träger von Privatrechten auf und schließt wie jedermann Verträge ab, also in der Privatwirtschaftsverwaltung.
Die Unterscheidung hat weitreichende Folgen: In der Hoheitsverwaltung gelten Legalitätsprinzip, Verfahrensgesetze und der Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten, während in der Privatwirtschaftsverwaltung Zivilrecht und der ordentliche Rechtsweg maßgeblich sind. Auch die Haftung folgt unterschiedlichen Regeln, nämlich der Amtshaftung einerseits und dem allgemeinen Schadenersatzrecht andererseits.
Die Grundrechtsbindung besteht dabei in beiden Bereichen, wenn auch mit unterschiedlicher Intensität. Ob eine Beschaffung, eine Förderung oder eine Auftragsvergabe hoheitlich oder privatrechtlich erfolgt, ist im Einzelfall nach der gewählten Handlungsform zu beurteilen.