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Recht & Verfahren

Öffentliches Gut

Öffentliches Gut sind jene Sachen, die dem Gebrauch aller Mitglieder des Gemeinwesens gewidmet sind, also Straßen, Wege, Plätze, Brücken sowie öffentliche Gewässer (§ 287 ABGB).

Sie stehen im Eigentum einer Gebietskörperschaft, sind aber durch die Widmung dem Gemeingebrauch geöffnet und deshalb dem privaten Rechtsverkehr weitgehend entzogen. Veräußerung, Belastung und Ersitzung scheiden aus, solange die Widmung besteht. Beendet wird sie durch Entwidmung, die dem Gemeingebrauch ein Ende setzt und die Sache wieder verkehrsfähig macht.

Vom öffentlichen Gut zu unterscheiden ist das Gemeindevermögen, das der Gebietskörperschaft wie einer Privatperson gehört und der Erzielung von Erträgen dient, sowie das Verwaltungsvermögen, das der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gewidmet ist, etwa Amtsgebäude und Schulen.

Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung bedarf einer Bewilligung.