Gemeingebrauch
Gemeingebrauch ist die jedermann offenstehende Benützung öffentlicher Sachen im Rahmen ihrer Widmung, ohne dass es einer besonderen Bewilligung bedürfte.
Erfasst sind vor allem Straßen und Wege, die jedermann unter den Bedingungen der Verkehrsvorschriften befahren und begehen darf, ferner öffentliche Gewässer, Parkanlagen und der Wald, für den das Forstgesetz das Betreten zu Erholungszwecken ausdrücklich gestattet, während Radfahren und Reiten der Zustimmung des Eigentümers bedürfen.
Kennzeichnend ist, dass der Gemeingebrauch kein subjektives Recht des Einzelnen begründet, sondern eine Nutzungsbefugnis der Allgemeinheit. Auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrsfläche besteht kein Anspruch, und die Behörde kann die Nutzung durch Verordnung beschränken.
Wer eine öffentliche Fläche über den Gemeingebrauch hinaus nutzen will, etwa für Schanigärten, Baustelleneinrichtungen, Container oder Veranstaltungen, bedarf einer Sondernutzungsbewilligung und hat dafür Gebrauchsabgaben zu entrichten.