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Recht & Verfahren

Gemeinde

Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Sie ist die unterste Ebene der staatlichen Organisation und zugleich eigenständiger Rechtsträger (Art 115 ff B-VG).

Ihr Wirkungsbereich ist zweigeteilt. Im eigenen Wirkungsbereich besorgt sie Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft liegen und sich zur Besorgung durch die Gemeinde eignen. Dazu zählen örtliche Bau-, Sicherheits- und Veranstaltungspolizei, Raumplanung und die Verwaltung des Gemeindevermögens. Hier ist sie weisungsfrei und unterliegt nur der Aufsicht des Landes.

Im übertragenen Wirkungsbereich besorgt sie Aufgaben des Bundes oder des Landes und ist dabei an Weisungen gebunden, etwa im Melde- und Personenstandswesen.

Als Selbstverwaltungskörper hat sie eigenes Vermögen, kann wirtschaftliche Unternehmen betreiben und im Rahmen der Finanzverfassung Abgaben ausschreiben.

Ihre Organe sind der Gemeinderat als gewählter Vertretungskörper, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister. Die nähere Ausgestaltung regeln die Gemeindeordnungen der Länder, für Städte mit eigenem Statut eigene Stadtrechte.