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Recht & Verfahren

Kontaktrecht

Das Kontaktrecht regelt den persönlichen Kontakt zwischen Kind und jenem Elternteil, bei dem es nicht hauptsächlich lebt. Konzipiert ist es als Recht des Kindes: Kind und Eltern haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte (§ 187 ABGB). Es ist damit zugleich Recht und Pflicht der Eltern, nicht bloß ein Anspruch des Elternteils.

Vereinbaren die Eltern die Ausgestaltung nicht, legt sie das Gericht fest, orientiert am Alter des Kindes, an der bisherigen Beziehung und an den Lebensumständen.

Beide Elternteile trifft das Wohlverhaltensgebot. Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt, und dessen Kontakte nicht zu erschweren. Bei Gefährdung des Kindeswohls kann der Kontakt eingeschränkt, begleitet ausgestaltet oder ausgesetzt werden.

Durchgesetzt werden Kontaktregelungen durch angemessene Zwangsmittel. Die Verweigerung des Kontakts durch einen Elternteil kann obsorgerechtliche Folgen haben. Ein eigenes Kontaktrecht kommt auch Großeltern und weiteren Bezugspersonen zu.