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Recht & Verfahren

Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet Selbständigen und Gesellschaften das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat dauerhaft niederzulassen und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art 49 ff AEUV). Erfasst sind die primäre Niederlassung durch Verlegung oder Neugründung und die sekundäre durch Zweigniederlassungen, Agenturen und Tochtergesellschaften.

Von der Dienstleistungsfreiheit unterscheidet sie die Dauerhaftigkeit. Wer sich mit fester Einrichtung auf unbestimmte Zeit einrichtet, fällt unter die Niederlassungsfreiheit, wer vorübergehend grenzüberschreitend tätig wird, unter die Dienstleistungsfreiheit.

Untersagt sind diskriminierende und beschränkende Maßnahmen, die nur durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen.

Praktisch bedeutsam ist die Rechtsprechung zur Sitzverlegung von Gesellschaften und zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Für Rechtsanwälte bestehen eigene unionsrechtliche Regelungen über die Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats.