Dienstleistungsfreiheit
Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts: Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union sind für Angehörige eines Mitgliedstaats verboten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Leistungsempfängers ansässig sind (Art 56 AEUV).
Erfasst sind Leistungen, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden. Dauerhafte Präsenz fällt dagegen unter die Niederlassungsfreiheit.
Drei Konstellationen werden unterschieden: Der Erbringer reist zum Empfänger (aktive Dienstleistungsfreiheit), der Empfänger reist zum Erbringer, etwa als Tourist oder Patient (passive), oder nur die Leistung selbst überschreitet die Grenze (Korrespondenzdienstleistung).
Verboten sind nicht nur offene Diskriminierungen, sondern auch unterschiedslos geltende Regelungen, die den Zugang zum Markt erschweren. Gerechtfertigt werden können sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, sofern sie verhältnismäßig sind.
Praktisch bedeutsam ist das für die grenzüberschreitende Erbringung durch Rechtsanwälte, Bauunternehmen oder Gesundheitsdienstleister, für die eigene Richtlinien die Anerkennung von Qualifikationen und die Meldeverfahren regeln.