Kapitalverkehrsfreiheit
Die Kapitalverkehrsfreiheit verbietet Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Erfasst sind Direktinvestitionen, Immobilienerwerb, Wertpapiergeschäfte, Kredite und Sicherheiten (Art 63 AEUV).
Sie unterscheidet sich von den übrigen Grundfreiheiten in einem wesentlichen Punkt. Sie gilt nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten, weshalb sich Investoren aus Drittländern unmittelbar auf sie berufen können.
Beschränkungen sind rechtfertigungsbedürftig. Anerkannt sind die ausdrücklich genannten Gründe des Steuerrechts und der Finanzaufsicht sowie zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wobei stets Verhältnismäßigkeit verlangt wird.
Praktische Bedeutung hat die Freiheit bei Grundverkehrsbeschränkungen, bei goldenen Aktien und bei steuerlichen Regelungen, die grenzüberschreitende Beteiligungen benachteiligen. Eingeschränkt wird sie durch die Investitionskontrolle, die den Erwerb in sicherheitsrelevanten Bereichen genehmigungspflichtig macht.