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Recht & Verfahren

Nichtehe

Eine Nichtehe liegt vor, wenn eine Eheschließung so schwerwiegend mangelhaft ist, dass rechtlich überhaupt keine Ehe entstanden ist, etwa weil die Erklärungen nicht vor dem Standesbeamten abgegeben wurden, weil eine Erklärung überhaupt fehlt oder weil sie nicht persönlich und gleichzeitig abgegeben wurden.

Sie ist von der nichtigen und der aufhebbaren Ehe zu unterscheiden: Diese sind zunächst gültig und entfalten Rechtswirkungen, bis sie durch Urteil beseitigt werden. Die Nichtehe entsteht dagegen von vornherein nicht und bedarf keiner gerichtlichen Beseitigung, wenn auch eine Feststellungsklage zur Klarstellung möglich ist.

Praktische Folgen betreffen Unterhalt, Erbrecht, Namensführung und die Vermögensaufteilung, die allesamt eine bestehende Ehe voraussetzen.

Bedeutsam ist die Figur vor allem bei im Ausland geschlossenen Ehen, deren Anerkennung sich nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung richtet, sowie bei rein religiösen Trauungen, denen in Österreich keine zivilrechtliche Wirkung zukommt. Die Stellung gemeinsamer Kinder bleibt davon unberührt.