Doppelehe
Eine Doppelehe liegt vor, wenn jemand eine Ehe eingeht, obwohl er bereits verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
Das Gesetz verbietet das ausdrücklich: Wer schon gebunden ist, darf keine weitere Ehe schließen, solange die frühere nicht durch Tod, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung beendet ist (§ 8 EheG).
Wird dennoch geschlossen, ist die zweite Ehe nichtig. Die Nichtigkeit wirkt aber nicht von selbst, sondern muss gerichtlich ausgesprochen werden, wobei auch der Staatsanwalt klagsbefugt ist (§ 24 EheG). Bis dahin gilt die Ehe als bestehend, was für Unterhalt, Erbrecht und die Stellung gemeinsamer Kinder Bedeutung hat.
Strafrechtlich ist die Doppelehe eigens erfasst: Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder mit einer verheirateten Person die Ehe eingeht, ist mit Freiheitsstrafe bedroht (§ 192 StGB). Standesbeamte prüfen daher vor der Trauung den Personenstand, weshalb Fälle in der Praxis selten sind und meist grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, wenn im Ausland geschlossene Ehen hier nicht bekannt waren.