Neuerungsverbot
Das Neuerungsverbot untersagt es, im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.
Im Zivilprozess gilt es für die Berufung. Neuerungen sind unzulässig, weil die Überprüfung an das Vorbringen erster Instanz gebunden bleibt. Zulässig sind lediglich Vorbringen zu Umständen, die den Rechtsmittelgrund selbst betreffen, etwa zur Nichtigkeit oder zu Verfahrensmängeln (§ 482 ZPO). Für die Revision gilt es verschärft, weil der Oberste Gerichtshof ausschließlich Rechtsfragen prüft.
Ausnahmen bestehen im Außerstreitverfahren, in dem Neuerungen unter Voraussetzungen zulässig sind, weil dort der Untersuchungsgrundsatz gilt. Ebenso im Verwaltungsverfahren, wo neues Vorbringen in der Beschwerde im Ausgangspunkt möglich bleibt, in einzelnen Materien allerdings beschränkt ist.
Praktische Folge ist, dass das gesamte Tatsachenvorbringen bereits in erster Instanz zu erstatten ist. Versäumtes lässt sich später nur mehr über die Wiederaufnahme aufgreifen.