Außerstreitverfahren
Das Außerstreitverfahren ist die gerichtliche Verfahrensart für jene bürgerlichen Rechtssachen, die das Gesetz nicht dem Zivilprozess zuweist. Es wird durch das Außerstreitgesetz geregelt und betrifft vor allem Angelegenheiten der Fürsorge und der Rechtsgestaltung.
Dazu zählen Verlassenschaftssachen, Obsorge- und Unterhaltsverfahren, das Erwachsenenschutzrecht, die einvernehmliche Scheidung sowie Grundbuchs- und Firmenbuchsachen. Anders als im Streitverfahren stehen sich nicht notwendig zwei Gegner gegenüber, das Verfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden.
Prägend ist der Untersuchungsgrundsatz: Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und ist nicht auf das Vorbringen der Beteiligten beschränkt. Im Zivilprozess gilt umgekehrt der Dispositions- und Beibringungsgrundsatz.
Entschieden wird mit Beschluss, gegen den innerhalb von 14 Tagen Rekurs offensteht. Im Rekursverfahren dürfen unter Voraussetzungen neue Tatsachen vorgebracht werden, was der Zivilprozess mit dem Neuerungsverbot ausschließt.
Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist in vielen Angelegenheiten nicht erforderlich, weshalb Anträge auch am Amtstag zu Protokoll gegeben werden können. Rechtskräftige Beschlüsse können unter engen Voraussetzungen mit Abänderungsantrag bekämpft werden.