Neubemessung der Geldstrafe
Die Geldstrafe wird im gerichtlichen Strafrecht nach dem Tagessatzsystem bemessen. Die Zahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat, ihre Höhe nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (§ 19 StGB).
Ändern sich diese Verhältnisse nachträglich wesentlich, ist eine Neubemessung vorgesehen. Das Gericht kann die Höhe des Tagessatzes auf Antrag oder von Amts wegen anpassen, wobei die Zahl der Tagessätze unverändert bleibt. Die Schwere der Tat wird also nicht neu bewertet, sondern nur die Zahlungsfähigkeit berücksichtigt.
Praktisch bedeutsam ist das bei Arbeitsplatzverlust, Krankheit oder dem Entstehen von Sorgepflichten zwischen Urteil und Vollzug.
Daneben bestehen die Möglichkeiten, Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung zu bewilligen und die Geldstrafe durch gemeinnützige Leistungen abzuarbeiten, um die Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden.