Ersatzfreiheitsstrafe
Die Ersatzfreiheitsstrafe tritt an die Stelle einer Geldstrafe, wenn diese uneinbringlich ist. Im gerichtlichen Strafrecht ist sie bereits im Urteil festzusetzen: Ein Tag Freiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
Vollzogen wird sie erst, wenn die Geldstrafe trotz Mahnung, Ratenbewilligung und Einbringungsversuchen nicht hereingebracht werden kann. Abgewendet werden kann sie durch nachträgliche Zahlung, durch Ratenvereinbarung oder durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen, wobei letztere ausdrücklich vorgesehen ist und in der Praxis erhebliche Bedeutung hat.
Im Verwaltungsstrafverfahren ist die Ersatzfreiheitsstrafe neben der Geldstrafe im Straferkenntnis auszusprechen. Ihre Höchstdauer ist gesetzlich begrenzt und darf jenes Maß nicht überschreiten, das für die Übertretung als primäre Freiheitsstrafe zulässig wäre.
Verfassungsrechtlich ist sie nicht unproblematisch, weil sie wirtschaftlich Schwächere härter trifft. Die Möglichkeit gemeinnütziger Leistungen soll das abfedern.