Freiheitsstrafe
Die Freiheitsstrafe ist neben der Geldstrafe die zentrale Sanktion des gerichtlichen Strafrechts. Verhängt wird sie zeitlich bestimmt, wobei das Mindestmaß einen Tag und das Höchstmaß zwanzig Jahre beträgt, oder lebenslang, wobei die lebenslange Freiheitsstrafe nur für die schwersten Delikte vorgesehen ist und bei Jugendlichen ausgeschlossen bleibt (§ 18 StGB).
Sie kann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung genügt. Teilbedingte Nachsicht ist möglich.
Vollzogen wird sie in Justizanstalten nach dem Strafvollzugsgesetz mit dem Ziel, weitere Straftaten zu verhindern und ein Leben ohne Delinquenz vorzubereiten. Bei kurzen Strafen kommt der elektronisch überwachte Hausarrest in Betracht. Nach Verbüßung eines Teils der Strafe ist die bedingte Entlassung zu prüfen.
Von der gerichtlichen Freiheitsstrafe zu unterscheiden sind die Ersatzfreiheitsstrafe bei uneinbringlicher Geldstrafe und die primären Freiheitsstrafen des Verwaltungsstrafrechts, die nur in wenigen Fällen vorgesehen sind.