nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet
Der Satz besagt, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat. Der Erwerber tritt in die Rechtsstellung des Vormanns ein und erhält nicht mehr, als dieser innehatte.
Er ist der Grundsatz des abgeleiteten Erwerbs und erklärt, warum die Übertragung durch einen Nichtberechtigten im Regelfall wirkungslos bleibt und warum Belastungen wie Pfandrechte oder Dienstbarkeiten mit übergehen.
Von diesem Grundsatz bestehen bedeutsame Ausnahmen zugunsten des Verkehrsschutzes: Beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen erwirbt der redliche Käufer Eigentum, wenn er die Sache von einem Unternehmer im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, in einer öffentlichen Versteigerung oder von jemandem erhält, dem der Eigentümer sie anvertraut hatte (§ 367 ABGB). Bei Liegenschaften schützt der Vertrauensgrundsatz des Grundbuchs denjenigen, der im Vertrauen auf den Buchstand erwirbt.
Diese Ausnahmen setzen stets Redlichkeit voraus und beruhen darauf, dass der wahre Berechtigte den Rechtsschein zurechenbar veranlasst hat.