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Recht & Verfahren

Mala fides superveniens non nocet

Der Satz „mala fides superveniens non nocet“, nachträgliche Unredlichkeit schadet nicht, stammt aus dem römischen Recht und besagt, dass es für den Rechtserwerb genügt, im maßgeblichen Zeitpunkt gutgläubig gewesen zu sein. Späteres Erfahren des Mangels ändert daran nichts.

Für das österreichische Recht ist er nur eingeschränkt zutreffend, was ihn zu einem klassischen Prüfungsthema macht.

Beim gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten trifft er zu: Maßgeblich ist die Redlichkeit im Zeitpunkt des Erwerbs, weshalb spätere Kenntnis den bereits eingetretenen Eigentumsübergang nicht beseitigt.

Für die Ersitzung gilt jedoch das Gegenteil. Dort muss die Redlichkeit während der gesamten Ersitzungszeit bestehen, wer im Lauf der Frist erfährt, dass ihm die Sache nicht zusteht, kann nicht mehr ersitzen (§§ 1463, 1477 ABGB). Wer den Satz unbesehen aus römisch-rechtlichen oder ausländischen Quellen übernimmt, gelangt daher bei der Ersitzung zu einem falschen Ergebnis.