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Recht & Verfahren

bücherlicher Vormann

Der bücherliche Vormann ist derjenige, der im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist und von dessen Recht ein neu einzutragendes Recht abgeleitet wird.

Hinter dem Begriff steht das Prinzip der lückenlosen Eintragungskette: Eine Eintragung ist nur zulässig, wenn sie sich auf den unmittelbar eingetragenen Vormann stützt, weil niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat (§ 21 GBG).

Wer also von einem Verkäufer erwirbt, der selbst noch nicht als Eigentümer einverleibt ist, kann nicht direkt eingetragen werden. Die Zwischeneintragung muss nachgeholt werden, was in der Praxis über eine Sprungeintragung oder eine gleichzeitige Antragstellung gelöst wird. Erforderlich sind darüber hinaus die Aufsandungserklärung des Vormanns und die Nachweise über seine Verfügungsberechtigung.

Das Erfordernis dient dem Vertrauensschutz: Weil das Grundbuch die Rechtsverhältnisse vollständig abbilden soll, darf keine Eintragung auf einer nicht ersichtlichen Rechtsposition aufbauen. Auf diesem Vertrauen beruht auch der gutgläubige Erwerb vom bücherlichen Eigentümer.