Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Nebenintervention

Nebenintervention liegt vor, wenn ein Dritter einem anhängigen Rechtsstreit beitritt, um eine der Parteien zu unterstützen (§§ 17 ff ZPO).

Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse am Obsiegen dieser Partei, ein bloß wirtschaftliches oder ideelles Interesse genügt nicht. Typischerweise besteht es dort, wo der Ausgang des Verfahrens die Rechtsstellung des Dritten beeinflusst, etwa bei drohendem Regress.

Der Nebenintervenient wird nicht Partei. Er kann Vorbringen erstatten, Beweise anbieten und Rechtsmittel ergreifen, darf sich aber nicht in Widerspruch zur unterstützten Partei setzen und kann nicht über den Streitgegenstand verfügen. Das Urteil ergeht nicht gegen ihn, doch trifft ihn die Interventionswirkung im Folgeprozess.

Eine Sonderstellung nimmt der streitgenössische Nebenintervenient ein, dessen Rechtsstellung durch das Urteil unmittelbar berührt wird und der deshalb wie eine Partei handeln kann. Der Beitritt erfolgt durch Schriftsatz oder mündlich in der Verhandlung, die Gegenseite kann ihn bestreiten, worüber das Gericht entscheidet.