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Recht & Verfahren

Naturalobligation

Eine Naturalobligation ist eine Verbindlichkeit, die zwar besteht, aber nicht mit Klage durchgesetzt werden kann. Sie ist erfüllbar, aber nicht erzwingbar. Wird sie dennoch erfüllt, liegt keine Leistung ohne Rechtsgrund vor, weshalb das Geleistete nicht zurückgefordert werden kann.

Die wichtigsten Fälle sind die verjährte Schuld, deren Erfüllung ausdrücklich nicht rückforderbar ist (§ 1432 ABGB), sowie Forderungen aus Spiel und Wette, die das Gesetz als nicht klagbar behandelt (§ 1271 ABGB). Hinzu treten Ansprüche, deren Klagbarkeit besondere Vorschriften ausschließen.

Die Figur zeigt, dass Anspruch und Durchsetzbarkeit auseinanderfallen können, ein Gedanke, der auch der Verjährung zugrunde liegt.

Praktisch bedeutsam ist sie bei der Aufrechnung, weil mit einer nicht klagbaren Forderung im Regelfall nicht aufgerechnet werden kann, sowie bei Sicherheiten, die eine durchsetzbare Hauptforderung voraussetzen.