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Recht & Verfahren

geradezu Unmögliches

Auch: Anfängliche objektive Unmöglichkeit

Geradezu Unmögliches ist eine Leistung, die niemand erbringen kann. Sie ist objektiv und von vornherein unmöglich, sei es aus naturgesetzlichen Gründen, sei es rechtlich, weil eine Leistung dieser Art nicht Gegenstand eines Rechtsgeschäfts sein kann.

Ein darauf gerichteter Vertrag ist nichtig und kommt gar nicht erst zustande (§ 878 ABGB). Wer bei Vertragsabschluss die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste, während der andere Teil sie nicht erkennen konnte, haftet diesem für den Vertrauensschaden.

Abzugrenzen ist die anfängliche objektive Unmöglichkeit von zwei ähnlichen Konstellationen: von der anfänglichen subjektiven Unmöglichkeit, bei der nur dieser Schuldner nicht leisten kann, etwa weil ihm die Sache nicht gehört. Hier entsteht der Vertrag, und der Schuldner haftet auf Schadenersatz. Ebenso von der nachträglichen Unmöglichkeit, bei der die Leistung erst nach Vertragsabschluss unmöglich wird und die nach den Regeln über Zufall und Verschulden zu lösen ist (§ 1447 ABGB).

Bloße wirtschaftliche Erschwernis begründet keine Unmöglichkeit, mag sie auch die Grenze der Zumutbarkeit berühren.