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Recht & Verfahren

Casum sentit dominus

Casum sentit dominus, den Zufall trägt der Eigentümer, bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass ein Schaden dort bleibt, wo er eingetreten ist, solange niemand dafür einzustehen hat. Das ABGB formuliert es dahin, dass der bloße Zufall denjenigen trifft, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet (§ 1311 ABGB).

Der Satz ist damit die Grundregel des Schadenersatzrechts, von der aus alles Weitere gedacht wird: Eine Verlagerung auf einen anderen bedarf eines Zurechnungsgrundes, also Verschulden, ein Gefährdungstatbestand, ein Vertrag oder eine gesetzliche Sonderregel.

Wessen Auto von einem Hagelschlag getroffen wird, trägt den Schaden selbst. Erst wenn jemand ihn rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, tritt Ersatzpflicht ein.

Die Regel steht zudem in Zusammenhang mit der Gefahrtragung im Vertragsrecht, die bestimmt, wer den zufälligen Untergang einer Sache zu tragen hat, bevor die Leistung erbracht ist. Die Verlagerung des Zufallsrisikos ist auch der Grund, weshalb Versicherungen bestehen. Sie verteilen, was das Recht sonst beim Betroffenen belässt.