Nacherbschaft
Die Nacherbschaft, im Gesetz fideikommissarische Substitution, liegt vor, wenn der Verstorbene anordnet, dass die Erbschaft nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder nach dem Tod des zunächst Berufenen an eine weitere Person übergehen soll (§ 608 ABGB).
Der Vorerbe wird damit Erbe auf Zeit: Ihm stehen Nutzung und Ertrag zu, in der Verfügung über die Substanz ist er jedoch beschränkt, weil er das Vermögen für den Nacherben zu erhalten hat. Die Beschränkung wird bei Liegenschaften im Grundbuch ersichtlich gemacht.
Der Nacherbe hat bis zum Anfall eine gesicherte Anwartschaft und kann Sicherstellung verlangen, wenn eine Gefährdung droht.
Zeitlich ist die Anordnung begrenzt, damit Vermögen nicht auf Dauer gebunden wird: Zugunsten noch nicht gezeugter Personen wirkt sie nur beschränkt, im Regelfall auf einen Nacherben bei beweglichem, zwei bei unbeweglichem Vermögen.
Praktisch dient das Instrument der Nachlassplanung in Patchwork-Konstellationen, weil es erlaubt, den überlebenden Partner zu versorgen und das Vermögen später den eigenen Kindern zukommen zu lassen.