Nachbürge
Ein Nachbürge ist, wer die Haftung dafür übernimmt, dass der Bürge seine Verpflichtung erfüllt. Er bürgt also nicht für den Hauptschuldner, sondern für den Bürgen (§ 1348 ABGB).
In Anspruch genommen werden kann er erst, wenn der Gläubiger beim Hauptschuldner und beim Bürgen erfolglos geblieben ist. Die Haftungskette ist damit zweifach gestuft.
Von ihm zu unterscheiden sind zwei ähnliche Figuren: der Mitbürge, der neben anderen für dieselbe Schuld einsteht und dem im Innenverhältnis ein anteiliger Rückgriff zusteht, sowie der Rückbürge, der dem Bürgen für dessen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner haftet.
Wie jede Bürgschaft ist auch die Nachbürgschaft akzessorisch: Sie hängt vom Bestand der gesicherten Verpflichtung ab und erlischt mit ihr. Zur Gültigkeit bedarf die Bürgschaftserklärung der Schriftform. Gegenüber Verbrauchern bestehen zusätzliche Schutzbestimmungen, insbesondere Informationspflichten und das richterliche Mäßigungsrecht bei einem Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit.