Garantie
Garantie bezeichnet zwei unterschiedliche Rechtsfiguren.
Im Kreditsicherungsrecht ist sie das abstrakte Versprechen, für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder auf erste Anforderung zu zahlen, unabhängig vom Bestand der gesicherten Forderung. Anders als die Bürgschaft ist sie nicht akzessorisch, weshalb der Garant Einwendungen aus dem Grundgeschäft nicht erheben kann. Typische Form ist die Bankgarantie im Bau- und Außenhandelsgeschäft (vgl § 880a ABGB).
Im Kauf- und Verbraucherrecht meint Garantie demgegenüber eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Verkäufers, für die Beschaffenheit einer Sache über einen bestimmten Zeitraum einzustehen.
Diese tritt neben die gesetzliche Gewährleistung und ersetzt sie nicht: Gewährleistung besteht kraft Gesetzes für Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, und kann gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen werden, während die Garantie in ihrem Inhalt frei gestaltbar ist.
Für Verbraucher schreibt das Gesetz vor, dass Garantieerklärungen klar und verständlich abzufassen sind, den Inhalt und die Bedingungen offenlegen und ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die gesetzlichen Rechte unberührt bleiben (§ 9b KSchG).