Gefährdungshaftung
Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten, aber gefährlichen Tätigkeit oder Sache verwirklichen. Sie setzt kein Verschulden voraus. Ihr Gedanke: Wer eine besondere Gefahrenquelle schafft und den Nutzen daraus zieht, soll auch das damit verbundene Risiko tragen.
Eine allgemeine Regel besteht nicht. Die Haftung ist in Sondergesetzen angeordnet, insbesondere für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Eisenbahnen, für Luftfahrzeuge, Rohrleitungen, Bergbau, Atomanlagen und für Schäden durch gentechnische Arbeiten.
Freigezeichnet wird der Halter im Regelfall nur bei unabwendbarem Ereignis oder höherer Gewalt, deren Reichweite eng gefasst ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten führt zur Teilung.
Kennzeichnend sind Haftungshöchstbeträge, die den Ausgleich für die verschuldensunabhängige Zurechnung bilden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind auf das allgemeine Schadenersatzrecht zu stützen. Die Rechtsprechung wendet die Gefährdungshaftung auf nicht geregelte, vergleichbar gefährliche Sachverhalte zurückhaltend analog an.