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Recht & Verfahren

Miteigentum

Miteigentum liegt vor, wenn mehrere Personen Eigentum an einer ungeteilten Sache haben. Jedem steht ein ideeller Anteil zu, nicht ein bestimmter körperlicher Teil. Über den eigenen Anteil kann jeder frei verfügen und ihn belasten, über die Sache selbst nur gemeinsam.

Für die Verwaltung gilt eine Abstufung: Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung wie Erhaltung, Vermietung und laufende Bewirtschaftung werden mit Mehrheit nach Anteilen beschlossen, außerordentliche Maßnahmen wie bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller oder der Entscheidung des Außerstreitrichters.

Jeder Teilhaber kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern nicht zur Unzeit. Erfolgt sie nicht einvernehmlich, ist die Teilungsklage einzubringen.

Eine Sonderform bildet das Wohnungseigentum, bei dem Miteigentumsanteile mit ausschließlichen Nutzungsrechten verbunden sind.