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Recht & Verfahren

Missbrauch marktbeherrschender Stellung

Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, das keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung einnimmt. Das Gesetz knüpft daran Vermutungen ab bestimmten Marktanteilen (§ 4 KartG). Die beherrschende Stellung selbst ist nicht verboten, untersagt ist deren missbräuchliche Ausnutzung (§ 5 KartG, Art 102 AEUV).

Unterschieden werden Ausbeutungsmissbrauch gegenüber Marktgegenseiten, etwa unangemessene Preise und Geschäftsbedingungen, und Behinderungsmissbrauch gegenüber Wettbewerbern, darunter Kampfpreise unter den Kosten, Liefer- und Zugangsverweigerung, Kopplungsgeschäfte, Treuerabatte und Diskriminierung von Handelspartnern.

Beurteilt wird stets marktbezogen, weshalb die Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Markts der erste Schritt jeder Prüfung ist.

Durchgesetzt wird das Verbot von der Bundeswettbewerbsbehörde vor dem Kartellgericht. Für digitale Torwächter treten die Vorabverpflichtungen des Gesetzes über digitale Märkte hinzu.