Missbräuchliche Klauseln (Klausel-RL)
Missbräuchlich ist nach der Klausel-Richtlinie eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursacht (RL 93/13/EWG).
Als nicht ausgehandelt gilt eine Klausel, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Die Beweislast dafür, dass eine Klausel ausgehandelt wurde, trägt der Gewerbetreibende.
Beurteilt wird die Missbräuchlichkeit unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände und im Zusammenhang mit den übrigen Klauseln, wobei der Anhang der Richtlinie eine beispielhafte Liste verdächtiger Bestimmungen enthält. Vom Hauptgegenstand und der Preisangemessenheit hält sich die Kontrolle zurück, sofern diese klar und verständlich formuliert sind.
Rechtsfolge ist die Unverbindlichkeit für den Verbraucher, während der Vertrag im Übrigen bestehen bleibt, wenn er ohne die Klausel bestehen kann. Eine Ersetzung durch eine abgemilderte Fassung ist unzulässig. Nationale Gerichte haben die Missbräuchlichkeit von Amts wegen zu prüfen.