Inhaltsverbot
Ein Inhaltsverbot untersagt eine Vertragsklausel wegen ihres Inhalts, unabhängig davon, wie sie zustande gekommen ist.
Anders als bei der Geltungskontrolle, die auf Ungewöhnlichkeit und Überraschung abstellt, kommt es hier nicht darauf an, ob der Vertragspartner die Klausel erwarten musste. Der verbotene Inhalt allein führt zur Unwirksamkeit.
Das Konsumentenschutzgesetz enthält einen ausführlichen Katalog solcher Verbote, teils absolut, teils nur für den Fall, dass die Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde. Unzulässig sind etwa der Ausschluss der Gewährleistung, Verfallsklauseln, überraschende Gerichtsstandvereinbarungen, unangemessene Vertragsstrafen und einseitige Leistungsänderungsrechte (§ 6 KSchG). Hinzu treten Inhaltsverbote in Sondergesetzen, etwa im Mietrecht und im Verbraucherkreditrecht.
Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der Klausel. Im Verbandsprozess führt sie zur Untersagung der Verwendung, wobei eine geltungserhaltende Reduktion auf das zulässige Maß nicht stattfindet, die Klausel fällt zur Gänze weg.