Mietvertrag
Ein Mietvertrag verpflichtet den Vermieter zur Überlassung des Mietgegenstands in brauchbarem Zustand und zu dessen Erhaltung, den Mieter zur Zahlung des Mietzinses und zur schonenden Behandlung.
Er kommt formfrei zustande. Schriftform ist nur für einzelne Wirkungen erforderlich, insbesondere für die wirksame Befristung von Wohnungsmietverträgen, die überdies eine gesetzliche Mindestdauer einzuhalten hat. Fehlt eines von beidem, gilt der Vertrag als unbefristet.
Der Mietzins setzt sich aus Hauptmietzins, Betriebskosten und Umsatzsteuer zusammen, wobei im Vollanwendungsbereich Richtwert- oder Kategoriebeschränkungen gelten.
Beendet wird das Verhältnis durch Zeitablauf, Kündigung oder bei erheblichem Zinsrückstand durch vorzeitige Auflösung. Beim Verkauf tritt der Erwerber in den Vertrag ein. Vergebührung und Kaution sind gesondert zu beachten.