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Recht & Verfahren

Merger

Auch: Verschmelzung

Merger bezeichnet den Zusammenschluss von Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit. Gesellschaftsrechtlich entspricht ihm die Verschmelzung, bei der das Vermögen einer Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere übergeht und die übertragende Gesellschaft ohne Liquidation erlischt. Unterschieden werden die Verschmelzung durch Aufnahme und jene durch Neugründung.

Der Ablauf ist gesetzlich vorgezeichnet: Verschmelzungsvertrag, Berichte der Leitungsorgane, Prüfung, Beschlussfassung der Gesellschafterversammlungen mit qualifizierter Mehrheit und Eintragung im Firmenbuch, mit der die Verschmelzung wirksam wird.

Gläubiger können unter Voraussetzungen Sicherheitsleistung verlangen, Gesellschafter Barabfindung oder Überprüfung des Umtauschverhältnisses. Steuerlich ermöglicht das Umgründungssteuergesetz die Buchwertfortführung.

Kartellrechtlich ist die Anmeldepflicht zu prüfen, arbeitsrechtlich der Betriebsübergang. Für grenzüberschreitende Verschmelzungen bestehen eigene Regelungen.