Zum Inhalt springen
LawFinder
Kanzleialltag

Acquisition

Acquisition bezeichnet den Erwerb eines Unternehmens oder von Unternehmensteilen. Anders als bei der Verschmelzung bleiben die beteiligten Rechtsträger bestehen, es wechselt die Beteiligung oder das Vermögen den Eigentümer.

Zwei Grundformen stehen zur Wahl: der Share Deal als Erwerb von Anteilen an der Zielgesellschaft und der Asset Deal als Erwerb einzelner Vermögensgegenstände. Die Wahl bestimmt Haftung, Übertragungsakte, Zustimmungserfordernisse und steuerliche Folgen.

Der Ablauf folgt einem eingespielten Muster: Vertraulichkeitsvereinbarung, Absichtserklärung, Due Diligence, Vertragsverhandlung, Unterzeichnung und Vollzug, wobei zwischen beiden Schritten aufschiebende Bedingungen zu erfüllen sind.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen können hinzutreten: Zusammenschlusskontrolle, Investitionskontrolle bei sicherheitsrelevanten Bereichen und sektorale Aufsichtsverfahren. Bei börsenotierten Zielgesellschaften greift das Übernahmerecht.