Meineid
Meineid ist die falsche Beweisaussage unter Eid. Sie wird strenger bestraft als die einfache falsche Beweisaussage, weil der Eid die Wahrheitspflicht besonders unterstreicht (§ 288 StGB). Erfasst ist neben der eidlichen Falschaussage auch die nachträgliche Beeidigung einer zuvor falsch abgelegten Aussage sowie die Berufung auf einen früheren Eid.
Praktische Bedeutung hat der Tatbestand heute wenig, weil Zeugen im Strafverfahren nicht mehr beeidet werden und die Beeidigung im Zivilverfahren selten ist. Verwandte Bestimmungen betreffen die falsche eidesstattliche Erklärung und das unrichtige Vermögensverzeichnis im Exekutionsverfahren.
Vorausgesetzt ist stets Vorsatz, ein Irrtum oder eine unzutreffende Erinnerung genügt nicht.
Straflos bleibt, wer bei wahrheitsgemäßer Aussage sich selbst der Verfolgung aussetzen würde und über sein Entschlagungsrecht nicht belehrt wurde. Möglich ist ferner die rechtzeitige Richtigstellung.