Falsche eidliche Beweisaussage
Wird eine falsche Beweisaussage unter Eid abgelegt oder der Eid nachträglich auf eine falsche Aussage abgelegt, erhöht sich die Strafdrohung gegenüber der einfachen falschen Beweisaussage. Dasselbe gilt für die Berufung auf einen früheren Eid.
Praktische Bedeutung hat der Tatbestand heute vor allem im Zivilverfahren, wo die Beeidigung einer Parteienaussage möglich, aber selten ist, sowie bei eidesstattlichen Erklärungen, für die eigene Bestimmungen bestehen. Im Exekutionsverfahren etwa ist die falsche Angabe im Vermögensverzeichnis eigens strafbar. Im Strafverfahren werden Zeugen nicht mehr beeidet.
Die erhöhte Strafdrohung erklärt sich aus dem gesteigerten Vertrauensschutz: Der Eid soll die Wahrheitspflicht besonders unterstreichen.
Wie bei der einfachen falschen Beweisaussage bestehen Strafausschließungs- und Milderungsgründe, insbesondere die Möglichkeit rechtzeitiger Richtigstellung, sowie das Verbot, jemanden zur Selbstbelastung zu zwingen.