Mehrfachverkauf
Ein Mehrfachverkauf liegt vor, wenn dieselbe Sache an mehrere Käufer verkauft wird.
Weil der Vertrag allein noch kein Eigentum verschafft, entscheidet über den Erwerb der Modus: Bei beweglichen Sachen wird Eigentümer, wer zuerst die Übergabe erhält, bei Liegenschaften, wer zuerst einverleibt wird (§ 430 ABGB), nicht wer zuerst gekauft hat.
Die übrigen Käufer behalten ihre vertraglichen Ansprüche gegen den Verkäufer und können Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wobei auch der entgangene Gewinn zu ersetzen sein kann. Handelt ein späterer Käufer in Kenntnis des früheren Vertrags und wirkt er auf den Vertragsbruch hin, kommt zusätzlich dessen Haftung wegen sittenwidriger Schädigung in Betracht.
Zum Schutz vor diesem Risiko dienen bei Liegenschaften die Anmerkung der Rangordnung und die treuhändige Abwicklung, bei beweglichen Sachen die rasche Übergabe. Strafrechtlich kann ein Mehrfachverkauf je nach Vorsatz und Vermögensschaden als Betrug oder Untreue zu beurteilen sein.