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Recht & Verfahren

Doppelkauf

Ein Doppelkauf liegt vor, wenn der Verkäufer dieselbe Sache an zwei verschiedene Käufer verkauft.

Weil der bloße Vertrag noch kein Eigentum verschafft, entscheidet der Modus: Eigentümer wird, wer zuerst die Übergabe erhält, bei Liegenschaften, wer zuerst im Grundbuch einverleibt wird. Auf die zeitliche Reihenfolge der Vertragsabschlüsse kommt es nicht an (§ 430 ABGB).

Der leer ausgegangene Käufer behält seinen Vertrag gegen den Verkäufer und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, einschließlich des entgangenen Gewinns. Anders liegt es, wenn der zweite Käufer vom ersten Vertrag wusste und den Verkäufer bewusst zum Vertragsbruch verleitet hat: Dann kommt eine Haftung auch dieses Erwerbers wegen sittenwidriger Schädigung in Betracht (§ 1295 Abs 2 ABGB).

Bei Liegenschaften schützt sich der Käufer in der Praxis durch die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, die ihm den Rang für ein Jahr sichert, sowie durch treuhändige Abwicklung über ein Anderkonto.