Festnahme
Die Festnahme ist die vorläufige Entziehung der persönlichen Freiheit. Sie greift in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ein und ist daher an enge Voraussetzungen gebunden.
Im Strafverfahren darf die Kriminalpolizei aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung festnehmen, bei dringendem Tatverdacht und Vorliegen eines Haftgrundes auch aus eigenem, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Bewilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (§§ 170 ff StPO).
Der Festgenommene ist unverzüglich über den Grund zu informieren, hat das Recht, einen Angehörigen und einen Verteidiger zu verständigen, und ist ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen achtundvierzig Stunden, dem Gericht vorzuführen oder freizulassen. Über die Verhängung der Untersuchungshaft entscheidet das Gericht nach Vernehmung.
Ein Anhalterecht steht auch Privatpersonen zu, wenn jemand auf frischer Tat betreten wird, allerdings nur zur Übergabe an die Behörde. Rechtsschutz bietet die Beschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz.