Manuduktionspflicht
Die Manuduktionspflicht ist die Pflicht des Gerichts, eine nicht anwaltlich vertretene Partei anzuleiten. Sie umfasst die Belehrung über die zur Vornahme von Prozesshandlungen erforderlichen Schritte und über die Rechtsfolgen einer Versäumung sowie die Anleitung zur Ergänzung unvollständigen Vorbringens (§§ 432 ff ZPO). Im Verwaltungsverfahren besteht eine entsprechende Rechtsbelehrungspflicht (§ 13a AVG).
Ihre Grenze liegt in der Unparteilichkeit. Anzuleiten ist über das Verfahren, nicht über die materielle Rechtslage, das Gericht darf keine Rechtsberatung erteilen und keine Partei bevorzugen.
Gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien besteht die Pflicht nicht, weil dort die Vertretung diese Aufgabe erfüllt. Auch dann bleibt allerdings die allgemeine Anleitungs- und Erörterungspflicht bestehen, die überraschende Entscheidungen verhindern soll.
Eine Verletzung begründet einen Verfahrensmangel, der mit Rechtsmittel geltend zu machen ist.