Dicta et promissa
Dicta et promissa sind Äußerungen und Zusagen über Eigenschaften einer Sache, die für die Gewährleistung maßgeblich werden.
Der Übergeber leistet Gewähr dafür, dass die Sache dem Vertrag entspricht. Sie muss die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen und jenen Beschreibungen entsprechen, die er selbst oder in seinem Auftrag ein Dritter über sie gemacht hat (§ 922 ABGB).
Erfasst sind damit nicht nur ausdrückliche Zusagen im Vertragsgespräch, sondern auch Angaben in Prospekten, Katalogen, Inseraten und Werbeaussagen. Beim Verbrauchergeschäft gilt das für öffentliche Äußerungen des Herstellers ebenso. Der Übergeber wird davon frei, wenn er die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, sie vor Vertragsabschluss richtiggestellt wurde oder sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben kann.
Praktisch bedeutet die Regel, dass Werbeaussagen Vertragsinhalt werden können. Wer ein Fahrzeug mit einem bestimmten Verbrauch bewirbt, muss sich daran messen lassen. Von der Gewährleistung zu unterscheiden ist die Irreführung nach dem Lauterkeitsrecht, die parallel dazu Ansprüche von Mitbewerbern auslösen kann.