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Recht & Verfahren

Clausula rebus sic stantibus

Die clausula rebus sic stantibus bezeichnet den Gedanken, dass ein Vertrag nur unter den bei Abschluss bestehenden Verhältnissen gelten soll. Ändern sich diese grundlegend, kann die Bindung entfallen oder anzupassen sein.

Eine allgemeine gesetzliche Regelung besteht in Österreich nicht. Anerkannt ist die Figur unter dem Titel des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, und einzelne Bestimmungen sind Ausprägungen davon, etwa die Unverbindlichkeit des Vorvertrags bei geänderten Umständen.

Vorausgesetzt wird nach herrschender Auffassung dreierlei: Die geänderten Umstände müssen typische Voraussetzung des Geschäfts gewesen sein, ihre Änderung darf weder vorhersehbar noch der Sphäre einer Partei zuzurechnen sein, und das Festhalten am Vertrag muss unzumutbar sein. Rechtsfolge ist vorrangig die Anpassung, erst nachrangig die Auflösung.

Die Anforderungen sind streng. Bloße Verteuerungen, Fehlkalkulationen oder enttäuschte Erwartungen genügen nicht, weil das allgemeine unternehmerische Risiko bei der jeweiligen Partei bleibt.