Letztwillige Verfügung
Letztwillige Verfügung ist der Oberbegriff für einseitige Anordnungen auf den Todesfall. Sie umfasst das Testament, das eine Erbeinsetzung enthält, und das Kodizill, das sich auf einzelne Anordnungen beschränkt.
Kennzeichnend ist die freie Widerruflichkeit bis zum Tod. Der Verfügende ist an seine Anordnung nicht gebunden und kann sie jederzeit durch eine neue Verfügung, durch ausdrückliche Erklärung in der vorgeschriebenen Form oder durch Vernichtung der Urkunde beseitigen. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist unwirksam.
Darin liegt der Unterschied zum Erbvertrag, der zweiseitig ist und bindet, sowie zur Schenkung auf den Todesfall.
Errichtet werden kann sie eigenhändig, fremdhändig unter Beiziehung von drei Zeugen oder als öffentliche Verfügung vor Gericht oder Notar. Die Formvorschriften wurden durch die Erbrechtsreform verschärft. Voraussetzung ist die Testierfähigkeit, die Entscheidungsfähigkeit und ein Mindestalter verlangt.