Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung über den Nachlass. Anders als das Testament ist er zweiseitig und bindet den Erblasser, er kann nicht einseitig widerrufen werden.
Zulässig ist er nur zwischen Ehegatten und Verlobten, wobei er bei Verlobten erst mit der Eheschließung wirksam wird. Für eingetragene Partner gilt Entsprechendes. Er bedarf der Form eines Notariatsakts unter Beiziehung von Zeugen.
Eine wesentliche Beschränkung sichert die Testierfreiheit. Über ein reines Viertel des Nachlasses kann der Erblasser stets frei verfügen, der Erbvertrag darf daher höchstens drei Viertel erfassen.
Aufgehoben werden kann er nur einvernehmlich in derselben Form oder unter den Voraussetzungen, unter denen auch eine Schenkung widerrufen werden kann. Mit Auflösung der Ehe verliert er im Regelfall seine Wirkung. Der Vertragserbe hat eine gesicherte Anwartschaft, die den Erblasser zu Lebzeiten allerdings nicht an Verfügungen unter Lebenden hindert.